GST-Statuten

Sprachregelung

 

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.

 

I. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1

 

Unter dem Namen "Gesellschaft zur Förderung der Software-Technologie" (GST) besteht ein Verein im Sinn der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern. Ihre Tätigkeit ist keiner wirtschaftlichen Aufgabe gewidmet und sie betreibt kein kaufmännisches Gewerbe.

 

Artikel 2

 

Die Gesellschaft hat zum Zweck, die Kenntnisse und die entsprechende Ausbildung ihrer Mitglieder im Fachbereich der technischen Informatik zu fördern.

 

Zu diesem Zweck

  • unterstützt die Gesellschaft den Austausch von Informationen und Erfahrungen unter den Mitgliedern in der Form von Anlässen und Arbeitsgruppen zu bestimmten fachbezogenen Themenkreisen,
  • unterhält sie Kontakte zu schweizerischen Ausbildungsinstituten, insbesondere der Software Schule Schweiz, sowie nationalen und internationalen Organen und Organisationen und
  • kann im Rahmen budgetierter Beträge gezielte Vorhaben im Fachbereich der technischen Informatik finanziell unterstützen.

Die Mitgliederversammlung kann weitere Zweckbestimmungen beschliessen.

II. Mitgliedschaft

Artikel 3

 

Als Mitglieder der Gesellschaft können aufgenommen werden

  • in der Schweiz ansässige Einzelpersonen
  • Informatiker mit Fach- und Hochschulausbildung sowie
  • Absolventen und Lehrer anerkannter Institutionen mit Schwerpunkt im Bereich der technischen Informatik
  • Firmen und öffentlichrechtliche Anstalten
  • Fachorganisationen und Verbände
  • Öffentliche Schulen

In Ausnahmefällen kann der Vorstand der Mitgliederversammlung auch Einzelpersonen mit einer Ausbildung ausserhalb dieser Beschreibung zur Aufnahme vorschlagen. Die Mitgliederversammlung kann Personen mit herausragenden Verdiensten um die GST, die Software Schule Schweiz oder allgemein im Fachbereich der technischen Informatik zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt und bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.

 

Artikel 4

 

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten und werden von diesem der Mitgliederversammlung unterbreitet. Ablehnungen sind nicht zu begründen.

 

Artikel 5

 

Ein Austritt aus der GST tritt jeweils per Ende des laufenden Gesellschaftsjahres in Kraft. Eine Rückvergütung einbezahlter Mitgliederbeiträge pro rata im Falle eines Austritts ist ausgeschlossen. Bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrags erfolgt der Ausschluss nach Ablauf der Mahnfrist.

 

Artikel 6

 

Die Zweck der Gesellschaft wird finanziert durch:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus Veranstaltungen
  • Freiwillige Spenden
  • Erträge des Gesellschaftsvermögens
  • Beiträge öffentlich-rechtlicher Körperschaften

Mit den Mitgliederbeiträgen sollen die laufenden Auslagen für die Administration der Gesellschaft im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Budgets gedeckt werden. Sie belaufen sich zu Zeit wie folgt:

  • Einzelmitglieder:    30.--
  • Firmen und Kollektivmitglieder:    100.-
  • Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder:     kein Beitrag

Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung dieser Ansätze beschliessen.

 

Der Ertrag des Gesellschaftsvermögens ausserhalb der laufenden Verbindlichkeiten kann zur finanziellen Förderung von Aktivitäten im Fachbereich der technischen Informatik gemäss den in der Mitgliederversammlung festgelegten Richtlinien eingesetzt werden.

III. Organisation

Artikel 7

 

Die Organe der Gesellschaft sind:

a)  Mitgliederversammlung

b)  Vorstand

c)  Kontrollstelle

d)  Arbeitsgruppen

 

a) Mitgliederversammlung

 

Artikel 8

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr einberufen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes nach Bedarf statt oder wenn mindestens ein Fünftel der Gesellschaftsmitglieder oder die Kontrollstelle dies verlangen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens 4 Wochen vor deren Durchführung und unter Angabe der Traktanden einberufen.
  3. Über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste stehen, darf nur verhandelt, nicht aber Beschluss gefasst werden.
  4. Urabstimmungen sind zulässig.

 

Artikel 9

 

Statutenänderungen dürfen nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Kommt eine solche Versammlung nicht zustande, so ist eine zweite einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

 

Artikel 10

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Firmen, Organisationen, Verbände und öffentliche Schulen und Verwaltungen lassen sich durch je einen stimmberechtigten Delegierten vertreten.


Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die vorliegenden Statuten und das Gesetz nicht anders bestimmen, mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst.


Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, in Verhinderungsfällen der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied

 

Artikel 11

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:

  • Erlass und Abänderung der Statuten
  • Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Genehmigung des Voranschlages
  • Wahl des Vorstands
  • Wahl der Kontrollstelle
  • Festlegung der Richtlinien für die Verwendung des Vermögensertrags
  • Ausschluss von Gesellschaftsmitgliedern
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Geschäfte, die der Vorstand zur Beschlussfassung unterbreitet.
  • Auflösung der Gesellschaft

 

b) Vorstand

 

Artikel 12

 

Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.


Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, den Präsidenten eingeschlossen.

Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Eine stille Wiederwahl ist möglich.


Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten selbst, er bestimmt unter anderem einen Vizepräsidenten.

Jedes Vorstandsmitglied führt in der Regel eine Charge.


Jede Arbeitsgruppe der Gesellschaft hat das Recht, eine(n) Teilnehmer(in) ohne Stimmrecht an die Vorstandssitzungen zu delegieren.

 

Artikel 13

 

Der Vorstand wird durch den Präsidenten eingeladen, so oft dieser es für nötig erachtet.

Jedes Vorstandsmitglied kann beim Präsidenten die Einberufung einer Sitzung verlangen.

 

Artikel 14

 

Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach aussen. Präsident und Vizepräsident führen Kollektivunterschrift zu zweien unter sich oder je mit dem (der) Sekretär(in) und dem (der) Kassier(in). Im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Budgets kann der Vorstand dem (der) Kassier(in) oder dem (der) Sekretär(in) Einzelunterschrift für bestimmte Konten der Gesellschaft erteilen.

 

Artikel 15

 

Dem Vorstand obliegen sämtliche Aufgaben der Gesellschaft, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Statuten einem andern Gesellschaftsorgan zugewiesen sind.

 

 

c) Kontrollstelle

 

Artikel 16

 

Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsrevisoren und zwei Ersatzleute. Diese haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung dazu schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

 

Artikel 17

 

Aus den Mitgliedern der Gesellschaft können Arbeitsgruppen gebildet werden, die projektorientiert ein Thema aus dem Fachbereich der Software Technologie behandeln. Die Bildung von Arbeitsgruppen ist auf dem Weg über den Vorstand der Mitliederversammlung unter Angabe von Thema, Zielsetzung, Namen der Teilnehmer und des Delegierten an die Vorstandssitzungen und nötigenfalls Budget zu beantragen.

IV. Rechnungswesen

Artikel 18

 

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

 

Artikel 19

 

Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Reisekosten und Spesenauslagen werden auf Antrag hin vergütet. Über das Gehalt des (der) Sekretärs (Sekretärin) und des (der) Kassiers (Kassierin) beschliesst die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.

V. Verbindungen

Artikel 20

 

Die GST kann sich anderen Organisationen und Vereinigungen mit ähnlicher oder gleicher Zielsetzung auf nationaler und internationaler Ebene auf Beschluss der Mitgliederversammlung hin anschliessen.

VI. Haftung

Artikel 21

 

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen unter Ausschluss der persönlichen Haftbarkeit der Mitglieder.

 

Ein allfälliger Überschuss der Gesellschaftsrechnung fällt in das Gesellschaftsvermögen. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

VII. Auflösung der Gesellschaft

Artikel 22

 

Die Auflösung der Gesellschaft kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden, sofern mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Artikel 9 ist sinngemäss anwendbar.

 

Das bei Auflösung der Gesellschaft vorhandenes Vermögen ist einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden.

 

Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 20. Mai 2022 beraten und am 4. November 2022 beschlossen. Sie ersetzen damit die Statuten der Gesellschaft zur Förderung der Software-Technologie vom 30. April 1993.


Bern, 4. November 2022

 

GESELLSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER SOFTWARETECHNOLOGIE (GST)

 

Der Präsident: gez. Hans v. Mandach

Der Vizepräsident: gez. Ulrich Burri