Sprachregelung
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.
Artikel 1
Unter dem Namen "Gesellschaft zur Förderung der Software-Technologie" (GST) besteht ein Verein im Sinn der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern. Ihre Tätigkeit ist keiner wirtschaftlichen Aufgabe gewidmet und sie betreibt kein kaufmännisches Gewerbe.
Artikel 2
Die Gesellschaft hat zum Zweck, die Kenntnisse und die entsprechende Ausbildung ihrer Mitglieder im Fachbereich der technischen Informatik zu fördern.
Zu diesem Zweck
Die Mitgliederversammlung kann weitere Zweckbestimmungen beschliessen.
Artikel 3
Als Mitglieder der Gesellschaft können aufgenommen werden
In Ausnahmefällen kann der Vorstand der Mitgliederversammlung auch Einzelpersonen mit einer Ausbildung ausserhalb dieser Beschreibung zur Aufnahme vorschlagen. Die Mitgliederversammlung kann Personen mit herausragenden Verdiensten um die GST, die Software Schule Schweiz oder allgemein im Fachbereich der technischen Informatik zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt und bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.
Artikel 4
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten und werden von diesem der Mitgliederversammlung unterbreitet. Ablehnungen sind nicht zu begründen.
Artikel 5
Ein Austritt aus der GST tritt jeweils per Ende des laufenden Gesellschaftsjahres in Kraft. Eine Rückvergütung einbezahlter Mitgliederbeiträge pro rata im Falle eines Austritts ist ausgeschlossen. Bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrags erfolgt der Ausschluss nach Ablauf der Mahnfrist.
Artikel 6
Die Zweck der Gesellschaft wird finanziert durch:
Mit den Mitgliederbeiträgen sollen die laufenden Auslagen für die Administration der Gesellschaft im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Budgets gedeckt werden. Sie belaufen sich zu Zeit wie folgt:
Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung dieser Ansätze beschliessen.
Der Ertrag des Gesellschaftsvermögens ausserhalb der laufenden Verbindlichkeiten kann zur finanziellen Förderung von Aktivitäten im Fachbereich der technischen Informatik gemäss den in der Mitgliederversammlung festgelegten Richtlinien eingesetzt werden.
Artikel 7
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Kontrollstelle
d) Arbeitsgruppen
a) Mitgliederversammlung
Artikel 8
Artikel 9
Statutenänderungen dürfen nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Kommt eine solche Versammlung nicht zustande, so ist eine zweite einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Artikel 10
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Firmen, Organisationen, Verbände und öffentliche Schulen und Verwaltungen lassen sich durch je einen stimmberechtigten Delegierten vertreten.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die vorliegenden Statuten und das Gesetz nicht anders bestimmen, mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, in Verhinderungsfällen der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied
Artikel 11
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
b) Vorstand
Artikel 12
Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, den Präsidenten eingeschlossen.
Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Eine stille Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten selbst, er bestimmt unter anderem einen Vizepräsidenten.
Jedes Vorstandsmitglied führt in der Regel eine Charge.
Jede Arbeitsgruppe der Gesellschaft hat das Recht, eine(n) Teilnehmer(in) ohne Stimmrecht an die Vorstandssitzungen zu delegieren.
Artikel 13
Der Vorstand wird durch den Präsidenten eingeladen, so oft dieser es für nötig erachtet.
Jedes Vorstandsmitglied kann beim Präsidenten die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Artikel 14
Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach aussen. Präsident und Vizepräsident führen Kollektivunterschrift zu zweien unter sich oder je mit dem (der) Sekretär(in) und dem (der) Kassier(in). Im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Budgets kann der Vorstand dem (der) Kassier(in) oder dem (der) Sekretär(in) Einzelunterschrift für bestimmte Konten der Gesellschaft erteilen.
Artikel 15
Dem Vorstand obliegen sämtliche Aufgaben der Gesellschaft, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Statuten einem andern Gesellschaftsorgan zugewiesen sind.
c) Kontrollstelle
Artikel 16
Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsrevisoren und zwei Ersatzleute. Diese haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung dazu schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Artikel 17
Aus den Mitgliedern der Gesellschaft können Arbeitsgruppen gebildet werden, die projektorientiert ein Thema aus dem Fachbereich der Software Technologie behandeln. Die Bildung von Arbeitsgruppen ist auf dem Weg über den Vorstand der Mitliederversammlung unter Angabe von Thema, Zielsetzung, Namen der Teilnehmer und des Delegierten an die Vorstandssitzungen und nötigenfalls Budget zu beantragen.
Artikel 18
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
Artikel 19
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Reisekosten und Spesenauslagen werden auf Antrag hin vergütet. Über das Gehalt des (der) Sekretärs (Sekretärin) und des (der) Kassiers (Kassierin) beschliesst die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.
Artikel 20
Die GST kann sich anderen Organisationen und Vereinigungen mit ähnlicher oder gleicher Zielsetzung auf nationaler und internationaler Ebene auf Beschluss der Mitgliederversammlung hin anschliessen.
Artikel 21
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen unter Ausschluss der persönlichen Haftbarkeit der Mitglieder.
Ein allfälliger Überschuss der Gesellschaftsrechnung fällt in das Gesellschaftsvermögen. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 22
Die Auflösung der Gesellschaft kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden, sofern mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Artikel 9 ist sinngemäss anwendbar.
Das bei Auflösung der Gesellschaft vorhandenes Vermögen ist einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 20. Mai 2022 beraten und am 4. November 2022 beschlossen. Sie ersetzen damit die Statuten der Gesellschaft zur Förderung der Software-Technologie vom 30. April 1993.
Bern, 4. November 2022
GESELLSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER SOFTWARETECHNOLOGIE (GST)
Der Präsident: gez. Hans v. Mandach
Der Vizepräsident: gez. Ulrich Burri
Tel: 044 383 01 33
Mail: sekretariat(at)gst.ch