Artikel 1
- Unter dem Namen "Gesellschaft zur Förderung der Software-Technologie" (GST) besteht ein Verein im Sinn der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern. Ihre Tätigkeit
ist keiner wirtschaftlichen Aufgabe gewidmet und sie betreibt kein kaufmännisches Gewerbe.
- Die Gesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
Artikel 2
- Die Gesellschaft hat zum Zweck, die Kenntnisse und die entsprechende Ausbildung ihrer Mitglieder im Fachbereich der technischen Informatik zu fördern.
- Zu diesem Zweck
- unterstützt die Gesellschaft den Austausch von Informationen und Erfahrungen unter den Mitgliedern in der Form von Anlässen und Arbeitsgruppen zu bestimmten fachbezogenen
Themenkreisen,
- unterhält sie Kontakte zu schweizerischen Ausbildungsinstituten, insbesondere der Software Schule Schweiz, sowie nationalen und internationalen Organen und Organisationen und
- kann im Rahmen budgetierter Beträge gezielte Vorhaben im Fachbereich der technischen Informatik finanziell unterstützen.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Zweckbestimmungen beschliessen.
Artikel 3
Als Mitglieder der Gesellschaft können aufgenommen werden
- in der Schweiz ansässige Einzelpersonen
- Absolventen und Lehrer der Software Schule Schweiz sowie
- Informatiker mit HTL- und Hochschulausbildung
- Firmen und öffentlichrechtliche Anstalten
- Fachorganisationen und Verbände
- Öffentliche Schulen und Verwaltungen
In Ausnahmefällen kann der Vorstand der Mitgliederversammlung auch Einzelpersonen mit einer Ausbildung ausserhalb dieser Beschreibung zur Aufnahme vorschlagen. Die Mitgliederversammlung kann
Personen mit herausragenden Verdiensten um die GST, die Software Schule Schweiz oder allgemein im Fachbereich der technischen Informatik zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind
ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt und bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.
Artikel 4
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten und werden von diesem der Mitgliederversammlung unterbreitet. Ablehnungen sind nicht zu begründen.
Artikel 5
Ein Austritt aus der GST tritt jeweils per Ende des laufenden Gesellschaftsjahres in Kraft. Eine Rückvergütung einbezahlter Mitgliederbeiträge pro rata im Falle eines Austritts ist
ausgeschlossen. Bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrags erfolgt der Ausschluss nach Ablauf der Mahnfrist.
Artikel 6
- Die Zweck der Gesellschaft wird finanziert durch:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus Veranstaltungen
- Freiwillige Spenden
- Beiträge öffentlich-rechtlicher Körperschaften, subventionierende öffentlich-rechtliche Körperschaften sind von der Zahlung von Mitgliederbeiträgen befreit.
- Erträge des Gesellschaftsvermögens
- Mit den Mitgliederbeiträgen sollen die laufenden Auslagen für die Administration der Gesellschaft im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Budgets gedeckt werden. Sie sind
zur Zeit wie folgt festgelegt:
- Einzelmitglieder 20.--
- Firmen und öffentlichrechtliche Anstalten: 500.--
- Fachorganisationen und Verbände: 300.--
- Öffentliche Schulen und Verwaltungen: 200.--
- Ehrenmitglieder: kein Beitrag
- Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung dieser Ansätze beschliessen.
- Der Ertrag des Gesellschaftsvermögens ausserhalb der laufenden Verbindlichkeiten kann zur finanziellen Förderung von Aktivitäten im Fachbereich der technischen Informatik gemäss den in der
Mitgliederversammlung festgelegten Richtlinien eingesetzt werden.
Artikel 7
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Kontrollstelle
d) Arbeitsgruppen
a) Mitgliederversammlung
Artikel 8
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr einberufen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes nach Bedarf statt oder wenn mindestens ein
Fünftel der Gesellschaftsmitglieder oder die Kontrollstelle dies verlangen.
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens 4 Wochen vor deren Durchführung und unter Angabe der Traktanden einberufen.
- Über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste stehen, darf nur verhandelt, nicht aber Beschluss gefasst werden.
- Urabstimmungen sind zulässig.
Artikel 9
Statutenänderungen dürfen nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Kommt eine solche Versammlung nicht zustande, so ist
eine zweite einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Artikel 10
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Firmen, Organisationen, Verbände und öffentliche Schulen und Verwaltungen lassen sich durch je einen stimmberechtigten Delegierten
vertreten.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die vorliegenden Statuten und das Gesetz nicht anders bestimmen, mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, in Verhinderungsfällen der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied
Artikel 11
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
- Erlass und Abänderung der Statuten
- Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Genehmigung des Voranschlages
- Wahl des Vorstands
- Wahl der Kontrollstelle
- Festlegung der Richtlinien für die Verwendung des Vermögensertrags
- Ausschluss von Gesellschaftsmitgliedern
- Auflösung der Gesellschaft
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Geschäfte, die der Vorstand zur Beschlussfassung unterbreitet.
b) Vorstand
Artikel 12
- Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, den Präsidenten eingeschlossen. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr, Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten selbst, er bestimmt unter anderem einen Vizepräsidenten. Jedes Vorstandsmitglied führt in der Regel eine Charge.
- Jede Arbeitsgruppe der Gesellschaft hat das Recht, eine(n) Teilnehmer(in) ohne Stimmrecht an die Vorstandssitzungen zu delegieren.
Artikel 13
- Der Vorstand wird durch den Präsidenten eingeladen, so oft dieser es für nötig erachtet.
- Jedes Vorstandsmitglied kann beim Präsidenten die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Artikel 14
Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach aussen. Präsident und Vizepräsident führen Kollektivunterschrift zu zweien unter sich oder je mit dem (der) Sekretär(in) und dem (der) Kassier(in).Im
Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Budgets kann der Vorstand dem Kassier(in) oder dem Sekretär(in) Einzelunterschrift für bestimmte Konten der Gesellschaft erteilen.
Artikel 15
Dem Vorstand obliegen sämtliche Aufgaben der Gesellschaft, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Statuten einem andern Gesellschaftsorgan zugewiesen sind.
c) Kontrollstelle
Artikel 16
Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsrevisoren und zwei Ersatzleute. Diese haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung dazu schriftlich Bericht zu
erstatten und Antrag zu stellen.
Artikel 17
Aus den Mitgliedern der Gesellschaft können Arbeitsgruppen gebildet werden, die projektorientiert ein Thema aus dem Fachbereich der Software Technologie behandeln. Die Bildung von Arbeitsgruppen
ist auf dem Weg über den Vorstand der Mitliederversammlung unter Angabe von Thema, Zielsetzung, Namen der Teilnehmer und des Delegierten an die Vorstandssitzungen und nötigenfalls Budget zu
beantragen.
Artikel 18
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
Artikel 19
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Reisekosten und Spesenauslagen werden vergütet. Über das Gehalt des (der) Sekretärs (Sekretärin) und des (der) Kassiers (Kassierin)
beschliesst die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.
Artikel 20
Die GST kann sich anderen Organisationen und Vereinigungen mit ähnlicher oder gleicher Zielsetzung auf nationaler und internationaler Ebene auf Beschluss der Mitgliederversammlung hin
anschliessen.
Artikel 22
- Die Auflösung der Gesellschaft kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden, sofern mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Artikel
9 ist sinngemäss anwendbar.
- Das bei Auflösung der Gesellschaft vorhandenes Vermögen ist einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 30. April 1993 beraten und beschlossen. Sie ersetzen damit die Statuten der Gesellschaft zur Förderung der Software-Technologie
vom 27. April 1984.
Bern, 30. April 1993
GESELLSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER SOFTWARETECHNOLOGIE (GST)
Der Präsident: gez. Hans v. Mandach
Der Vizepräsident: gez. Ulrich Burri